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Aktuelles
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Bahnbrechende E des OGH zum Kontaktrecht des biologischen Vaters

OGH bejaht die Möglichkeit eines möglichen biologischen (aber nicht rechtlichen) Vaters auf Einräumung eines Kontaktrechts.
(OGH 2018/02/21, 3 Ob 130/17i)
OGH: Festlegung eines Kontaktrechts gegen den Willen des Vaters

Festlegung eines Kontaktrechts gegen den Willen des kontaktverpflichteten Vaters (OGH).
13.12.2016, VfGH G 494/2015

Presseinformation des VfGH:
Kein automatisches Recht auf Feststellung der Vaterschaft Wer behauptet, der leibliche Vater eines Kindes zu sein, muss nicht auch zwangsläufig das Recht haben, seine Vaterschaft feststellen zu lassen.
Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom13. Dezember 2016 (G 494/2015). Das Wohl des Kindes und die Beziehungen zwischen der Mutter, dem Kind und dem rechtlichen Vater können das Recht des – angeblichen – leiblichen Vaters auf Achtung des Privat- und Familienlebens beschränken.
VfGH 13.12.2016, GZ G 494/2015
Unterhaltsberechnungsprogramme auf www.unterhaltsrecht.at

Die Unterhaltsberechnungsprogramme für die Zeit ab 01.01.2016 auf www.unterhaltsrecht.at wurden auf den neuesten Stand gebracht, indem die neuen Regelbedarfssätze ab 01.07.2017 eingepflegt wurden.
Kürzungsrechnung bei endbesteuertem Einkommen

Auf http://www.unterhaltsrecht.at habe ich zwei neue Kürzungsrechnungen zur freien Nutzung bereitgestellt, mit welchen die Anrechnung der Familienbeihilfe bei ausschließlich endbesteuertem Einkommen berechnet werden kann:
Günter Tews
Aktuelle Regelbedarfssätze

Regelbedarfssätze ab 01.07.2017 bis 30.06.2018 ( 43. Senat des LG für ZRS Wien).
Regelbedarfsätze 01.07.2017 bis 30.06.2018

Bei einem Alter | Regelbedarfssatz | Luxusgrenze von | Luxusgrenze bis |
von 0 bis 3 Jahren | € 204,00 | € 408,00 | € 510,00 |
bis 6 Jahren | € 262,00 | € 524,00 | € 655,00 |
bis 10 Jahren | € 337,00 | € 674,00 | € 842,50 |
bis 15 Jahren | € 385,00 | € 770,00 | € 962,50 |
bis 19 Jahren | € 454,00 | € 908,00 | € 1.135,00 |
über 19 Jahren | € 568,00 | € 1.136,00 | € 1.420,00 |
diese Beträge verstehen sich jeweils vor Anrechnung der anteiligen Familienbeihilfe
Studium - Durchschnittsdauer Auskünfte über

Universitätsstudien:
Konkrete Auskünfte über die Durchschnittsstudiendauer der einzelnen Studien, sowohl österreichweit, als auch für die konkrete Universität, erhält man beim
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
1014 Wien, Minoritenplatz 5 / Bankgasse 1; Büro: 141
Abteilung IV/9 Hochschulstatistik, Evidenzen zur Universitätssteuerung
Tel.: +43 (0)1 53 120-5894
Fax.: + 43 (0)1 53 120 99-5894
statistikwf@bmwfw.gv.at
Fachhochschullehrgänge:
Die durchschnittlichen Studiendauer (Median) für Fachhochschul-Studiengänge wird von Abteilung IV/9 nicht ausgewertet und ist, anders als bei Studienrichtungen an den öffentlichen Universitäten, gesetzlich auch nicht geregelt (siehe § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004).
Prinzipiell ist ein Fachhochschulstudium so gestaltet, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. FH-Studierende sind so generell angehalten in Mindeststudienzeit (bspw. 6 Semester für Bachelor- und 4 Semester für Masterstudien) zu studieren.
Eine Unterbrechung des Studiums ist jedoch möglich. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden (siehe dazu § 14 Fachhochschul-Studiengesetz).
Möglicherweise können diese Informationen aber von der für Fachhochschulen zuständigen Fachabteilung bereitgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an
AL Dr.iur. Wilhelm BRANDSTÄTTER, MBA
(Wilhelm.Brandstaetter@bmwfw.gv.at).
21.11.2015. OGH

Eine rechtskräftige Zurückweisung eines Unterhaltserhöhungsantrags oder Unterhaltsherabsetzungsantrags hindert nicht eine neuerliche präzisierte Antragstellung für denselben Zeitraum.
Die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung.
Programm für Berechnung nach betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell

Auf http:\\www.unterhaltsrecht.at\ habe ich ein Programm kostenfrei zur Verfügung gestellt, das die Unterhaltsberechnung nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell umsetzen soll (siehe OGH 17.09.2015, 1 Ob 158/15i).
Anmerkung: Es bestehen mE erhebliche Unsicherheit (auch bei mir) darüber, wie die OGH Entscheidung zu verstehen ist. Selbstverständlich kann ich daher für die Richtigkeit dieser Berechnungsform KEINE GARANTIE abgeben. Angesichts der dramatischen Abweichungen von den bisherigen Unterhaltsberechnungen (selbst von der 10% pro zusätzlichem Tag Judikatur) ist eine lange juristische und vor allem heftige politische Diskussion zu erwarten.
Dr. Günter Tews
Vorankündigung: Wie manage ich meinen Scheidungsanwalt?

NEUES BUCH: Wie manage ich meinen Scheidungsanwalt?
Leitfaden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit
Erscheinungsdatum voraussichtlich Mitte September 2018
Eine Arbeitsbeziehung von wenigen Wochen oder Monaten bis zu mehreren Jahren: Scheidungsanwalt und Klient. Eine Beziehung mit voraussehbarem Ende mit möglichen Auswirkungen für das restliche Leben des Klienten, des potentiellen Ex-Partners und der Kinder.
Zweifelsfrei sind die Kosten für einen Scheidungsanwalt sehr hoch, manchmal horrend. Nichtsdestotrotz gilt fast immer: Teurer als ein Anwalt ist KEIN Anwalt. Die schlimmsten Scheidungsfolgen sind mir immer dann untergekommen, wenn überhaupt kein Rechtsanwalt beteiligt war. Richter, Beratungsstellen, gute Freunde und schon gar nicht das Internet können qualifizierte parteiliche Beratung ersetzen.
Keinen Anwalt zu beauftragen, heißt am falschen Platz zu sparen.
Dieses Buch soll Betroffenen Tipps an die Hand geben, wie die Zusammenarbeit Scheidungsanwalt – Klient erfolgreich und friktionsfrei gestaltet werden kann, wie der Klient mitarbeiten kann und auch im Sinne von Kostenersparnis agieren kann.
ca. 155 Seiten broschiert im Eigenverlag
Preis € 35,00 zuzüglich € 5,00 Versandspesen. Abholung (telefonische Voranmeldung unter 0664 /4296766) gegen Barzahlung in den Büroräumlichkeiten der Anwaltskanzlei Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, in 4020 Linz, Harrachstraße 6 oder 1010 Wien, Opernring 7 möglich.
Kontoverbindung:
Dr. Günter Tews
OÖ. Landesbank
BIC: OBLAAT2L IBAN: AT30 5400 0002 0493 8716
bitte im Verwendungszweck Name und vollständige Adresse für Versand angeben oder mit E-Mail an guenter.tews(at)alaw.at bekanntgeben
Unterhalt korrekt rechnen 2. Auflage, Dr. Günter Tews

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