Familienrecht
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Verzinsung von Ausgleichszahlungen

“Verzögerungszinsen“ für überlange Verfahrensdauer sind für die Ausgleichszahlung nicht zuzusprechen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche Zinsen für den Zeitraum zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung anordnenden Entscheidung nicht begehrt werden können, weil der Aufteilungsanspruch vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht fällig ist.
Zinsen für eine Ausgleichszahlung sind für die Zeit zwischen Rechtskraft des Ehescheidungsurteiles und der Aufteilungsentscheidung in der Regel nicht zuzusprechen, weil eine Ausgleichszahlung erst mit der Aufteilungsentscheidung fällig wird.
Bei sehr langem Verfahren kann eine Verzinsung erfolgen unter dem Aspekt der Billigkeit, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige trotz insoweit eindeutiger Rechtslage nicht einmal Teilzahlungen leistet.
Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.
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Im kostenpflichtigen Zugang stehen deutlich mehr Informationen zu den einzelnen Rechtsfragen auf über 2.300 Informationsseiten, sowie 6.140 Entscheidungen im Volltext (vor allem des Obersten Gerichtshofes, zahlreiche Fundstellen aus der ehe- und familienrechtlichen Entscheidungssammlung (EF-Slg) und 175 Gesetze bzw. Verordnungen zur Verfügung.
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