Familienrecht
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Steuernachzahlungen

siehe Steuergutschriften
Auf das Bruttoeinkommen entfallende Steuerpflichten sind grundsätzlich für das entsprechende Jahr - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung - von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie
Für Selbständige:
Es kommt weder auf tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen noch auf allfällige Rückvergütungen an, vielmehr ist immer die tatsächliche Steuerlast des Wirtschaftsjahres zu errechnen
Zugang zur vollen Information über Familienrecht

Im kostenpflichtigen Zugang stehen deutlich mehr Informationen zu den einzelnen Rechtsfragen auf über 2.300 Informationsseiten, sowie 6.140 Entscheidungen im Volltext (vor allem des Obersten Gerichtshofes, zahlreiche Fundstellen aus der ehe- und familienrechtlichen Entscheidungssammlung (EF-Slg) und 175 Gesetze bzw. Verordnungen zur Verfügung.
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